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§ 34 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 34 LHO – Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.

(2) Die Haushaltsermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Bedarfe für das einzelne Produkt ausreichen.

(3) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.