§ 27 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 27 LHO – Voranschläge
Dem Ministerium der Finanzen sind bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt von der für den Einzelplan zuständigen Stelle Voranschläge vorzulegen. Das Ministerium der Finanzen kann für die Voranschläge Eckwerte festlegen und verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.