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§ 24 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 24 LHO – Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für bilanzierungsfähiges Anlagevermögen (Investitionen) sind einzeln zu erläutern, wenn dies aufgrund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist (Einzelmaßnahmen). Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Bei Einzelmaßnahmen muss die Veranschlagung auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen beruhen. Bei ihrer ersten Veranschlagung sind bei der Übersendung der Voranschläge Inhalt, Ziel, zeitliche Abwicklung, voraussichtliche Gesamtkosten, Folgekosten und deren Finanzierung, Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten darzulegen. Bei jeder folgenden Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu erläutern.

(3) Bei sonstigen Investitionen sind mindestens Inhalt und Ziel darzulegen. Erstrecken sie sich auf mehrere Jahre, ist bei ihrer ersten Veranschlagung die zeitliche Abwicklung darzulegen; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen; die Haushaltsermächtigungen für diese Maßnahmen sind gesperrt.

(5) Für größere Entwicklungsvorhaben gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.