§ 22 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 22 LHO – Sperrvermerk
Haushaltsermächtigungen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. In besonderen Fällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf.