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§ 22 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 22 LHO – Sperrvermerk

Haushaltsermächtigungen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. In besonderen Fällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf.