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§ 18 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 18 LHO – Kreditermächtigungen

(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Artikel 141-Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben,

  2. 2.

    zur fortlaufenden Anschlussfinanzierung bestehender Kredite am Kapitalmarkt, wobei eine angemessene Reduzierung des Schuldenstandes des Landes anzustreben ist, und

  3. 3.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenkredite).

Soweit die Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenkredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt und verkündet, ist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Landesregierung nach Art. 140 der Verfassung des Landes Hessen ermächtigt, Kredite nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen; das zuletzt in einem Haushaltsgesetz bewilligte Kassenkreditvolumen gilt fort.