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§ 15 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 15 LHO – Anlagen zum Haushaltsplan

Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    eine Gliederung der Erträge und Aufwendungen nach dem Kontenrahmen,

  2. 2.

    eine Produktübersicht nach dem Produktrahmen,

  3. 3.

    eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

  4. 4.

    eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Weitere Anlagen können dem Haushaltsplan beigefügt werden.