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§ 111 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 111 LHO – Übergangsregelungen

(1) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 ist die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für am 14. April 2022 bestehende landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 weiter angewendet werden.

(3) Ausnahmen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der nach § 110 aufgehobenen Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung bleiben unberührt.