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§ 108 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 20.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 108 LHO – Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.