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§ 106 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Entlastung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 106 LHO – Entlastung

(1) Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres (Haushaltsrechnung) und eine Übersicht der Staatsschulden werden spätestens mit der Stellungnahme der Landesregierung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 zu deren Entlastung dem Landtag vorgelegt.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

(6) Die Landesregierung hat die Genehmigung des Landtags zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Vorgriffe im Laufe des nächsten Haushaltsjahres einzuholen. Der Landtag erteilt die Genehmigung vorbehaltlich der späteren Beschlussfassung über die Bemerkungen des Rechnungshofs.