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§ 105 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Landesbetriebe, Sondervermögen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 105 LHO – Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften

(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung mit eigener Wirtschaftsführung. Sofern für sie ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Landes nicht zweckmäßig ist, gelten der Erste bis Fünfte Teil, der Achte und der Neunte Teil entsprechend. Besonderheiten des Landesbetriebs können abweichende Regelungen erforderlich machen, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen trifft.

(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Landesvermögens mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben des Landes bestimmt sind. Auf Sondervermögen des Landes sind der Erste bis Vierte Teil mit Ausnahme des § 3, der Achte und der Neunte Teil entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; der Fünfte Teil ist entsprechend anzuwenden.