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§ 103 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 103 LHO – Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof prüft die Haus-halts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 82 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.