§ 100 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 100 LHO – Umlagen, Beiträge
Ist eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.