§ 76 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil IV – Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung
§ 76 LHO – Rechnungslegung
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung auf.