§ 66 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 66 LHO – Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.