§ 42 LHO - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde
- 1.
der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
- 2.
der Abschluss von Tarifverträgen,
- 3.
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
- 4.
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und
- 5.
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.