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§ 24 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LHO – Sperrung durch die Bürgerschaft

Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Inanspruchnahme von Ermächtigungen oder eines der Höhe nach bestimmten Anteils derselben ihrer Einwilligung oder der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf. Sie kann ihre Befugnis zur Einwilligung durch eine Regelung in ihrer Geschäftsordnung weiter übertragen.