§ 22 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
§ 22 LHO – Verwendungsauflage
Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen oder Verpflichtungen einzugehen, kann mit der Auflage versehen werden, sie im Rahmen des Leistungszwecks teilweise für bestimmte Maßnahmen zu verwenden. Das gilt auch für die Zuführungen an die Einrichtungen nach § 26 Absatz 1.