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§ 14 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHO – Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Teilplänen der Aufgabenbereiche, den Einzelplänen der einzelnen Verwaltungszweige und dem Gesamtplan.

(2) Jeder Teilplan enthält

  1. 1.

    die Ergebnispläne der Produktgruppen, in denen jeweils die zu erwartenden Erlöse und voraussichtlich zu verursachenden Kosten für einen Leistungszweck nach § 16 veranschlagt sind, sowie eine Übersicht der insoweit benötigten Verpflichtungsermächtigungen,

  2. 2.

    für die Investitionen und Darlehen die jeweils zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    einen Ergebnisplan, in dem die zu erwartenden Erlöse und die voraussichtlich zu verursachenden Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisplan des Aufgabenbereichs), sowie

  4. 4.

    einen doppischen Finanzplan, in dem die zu erwartenden Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen für den Aufgabenbereich aus Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit zusammenzufassen sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes darzustellen sind (doppischer Finanzplan des Aufgabenbereichs).

Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die jeweiligen Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.

(3) (1)

Die Ergebnispläne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in folgende Kontenbereiche einzuteilen:

  1. 1.

    Erlöse,

  2. 2.

    Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  3. 3.

    Personalkosten,

  4. 4.

    Kosten aus Transferleistungen,

  5. 5.

    Kosten aus Abschreibungen,

  6. 6.

    sonstige Kosten,

  7. 7.

    Erlöse des Finanzergebnisses,

  8. 8.

    Kosten des Finanzergebnisses,

  9. 9.

    globale Mehrkosten,

  10. 10.

    globale Minderkosten.

Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sind zum Jahresergebnis zusammenzufassen. Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten zusammenzufassen. Satz 1 Nummern 1 bis 9 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die Übersichten der Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(4) Ein Einzelplan enthält

  1. 1.

    einen Ergebnisplan des Verwaltungszweigs und

  2. 2.

    einen doppischen Finanzplan des Verwaltungszweigs.

(5) Der Gesamtplan (Haushaltsübersicht) enthält

  1. 1.

    den Ergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisplan),

  2. 2.

    den doppischen Finanzplan der Freien und Hansestadt Hamburg (doppischer Gesamtfinanzplan) und

  3. 3.

    eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne.

(6) Die Produktstruktur ist so einzuteilen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist.

(7) Zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen und sonstiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Bund werden Daten über die Ein- und Auszahlungen

  1. 1.

    nach Arten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan) richten, und

  2. 2.

    nach Aufgabengebieten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionenplan) richten.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) sind § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.