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§ 13 LHO - Geltungsdauer der Haushaltspläne

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Der Haushaltsplan kann mit Einwilligung der Bürgerschaft für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.