§ 12 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
§ 12 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erbringenden Leistungen,
- 2.
zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen,
- 3.
voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie
- 4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.