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§ 62 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 62 LHO – Rücklagen

Es sollen eine Konjunkturausgleichsrücklage, eine Schuldentilgungsrücklage und eine allgemeine Rücklage gebildet werden. Die Konjunkturausgleichsrücklage dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Schuldentilgungsrücklage dient zur Sicherung von Schulden, die in einem Betrag fällig werden. Die allgemeine Rücklage dient dem Haushaltsausgleich und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4). Die Schuldentilgungsrücklage und die allgemeine Rücklage sollen durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln angesammelt werden.