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§ 61 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 61 LHO – Interne Verrechnungen

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium weitere Ausnahmen zulässt.

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Überlassung zur Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgelts als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.