§ 4 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 LHO – Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.