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§ 27 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Voranschläge

(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.