§ 18e LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 18e LHO – Verordnungsermächtigung
Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen.