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§ 114 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil VIII – Entlastung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Das Finanzministerium legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet aufgrund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt, über deren Entlastung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§ 97 Abs. 5).

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.