§ 77 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 77 LHO – Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an Ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.