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§ 33 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LHO – Nachtragshaushaltsgesetz

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind dieTeile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.