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§ 28 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplanes auf.

Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben ist über diese Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch des Finanzministeriums betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Finanzministeriums von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.