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§ 94 LHO - Zeit und Art der Prüfung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Betriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, sind von Wirtschaftsprüfern zu prüfen, die im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von den Betrieben bestimmt werden.