§ 89 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 89 LHO – Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.