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§ 37 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für Berlin Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan oder Bezirkshaushaltsplan ausgeglichen werden.

(4) Geleistete über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich nach Abschluss der Bücher (§ 76 Absatz 1) zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten. Dem Abgeordnetenhaus sind Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Höhere oder neue Ausgaben aus Bewilligungsmitteln oder aus zweckgebundenen Einnahmen sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben. Höhere oder neue Ausgaben aus Verstärkungsmitteln oder Verfügungsmitteln dürfen nur im Falle eines dringlichen Bedürfnisses geleistet werden.

(7) In den Bezirkshaushaltsplänen tritt bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt; über- und außerplanmäßige Ausgaben sind auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann über- und außerplanmäßige Ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen von ihrer Einwilligung abhängig machen.

(8) Ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit kann innerhalb des Kapitels höhere oder neue Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs, die durch eigene Managementmaßnahmen, insbesondere Leistungsausweitungen, erzielt werden, für höhere oder neue Ausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen verwenden. Darüber hinaus können die Bezirke höhere oder neue Ausgaben aus höheren oder neuen Einnahmen leisten, die ihnen in bezirklichen Angelegenheiten entstehen. Höhere oder neue Ausgaben in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben. Wenn die höheren oder neuen Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren Folgekosten verursachen, bedarf dies der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen.