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§ 102 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.

    der Senat oder eine Senatsverwaltung allgemeine Vorschriften erlässt oder erläutert, die sich auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken oder ihre Bewirtschaftung betreffen,

  2. 2.

    den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

  3. 3.

    unmittelbare Beteiligungen Berlins oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

  4. 4.

    Vereinbarungen mit einer Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins oder einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln getroffen werden,

  5. 5.

    organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen nach Absatz 1 Nummer 1 auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen Berlins sie erlassen.

(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.