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§ 97 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LHO – Bericht

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung des Senats wegen der Haushaltsrechnung, für die Vermögensnachweisung und für den Geschäftsbericht von Bedeutung sein kann, jährlich für die Bürgerschaft in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) Er hat zur Haushaltsführung insbesondere zu berichten,

  1. 1.

    ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig belegt sind,

  2. 2.

    ob und in welcher Weise vom Haushaltsplan oder von Nachbewilligungen ohne Genehmigung der Bürgerschaft oder des Haushalts- und Finanzausschusses abgewichen wurde,

  3. 3.

    ob gegen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Einnahmen und Ausgaben oder den Erwerb und die Verwaltung öffentlichen Eigentums verstoßen wurde,

  4. 4.

    ob bei der Ausführung des Haushaltsplanes die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat weiterhin Erfahrungen und Feststellungen aus der laufenden Überwachung der Wirtschaftsführung und der organisatorischen Überprüfung von Behörden und Einrichtungen mitzuteilen und zu berichten, ob und in welcher Weise die Verwaltung Einsparungs- oder Vereinfachungsvorschläge des Rechnungshofes aufgegriffen oder sonstige Hinweise berücksichtigt hat.

(4) Der Bericht soll auch Bemerkungen über wesentliche Beanstandungen aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten.

(5) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(6) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten der Bürgerschaft sowie dem Präsidenten des Senats mitgeteilt.