§ 50 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 50 LHO – Personalbewirtschaftung
(1) Maßgeblich für die Steuerung des Personalbudgets des aktiv beschäftigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) ist die vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl einschließlich Ausbildungs- und temporärer Personalmittel.
(2) In der Kernverwaltung kann unter Beachtung aller Kosten über das Personal nach Absatz 1 hinaus Personal in dem Umfang beschäftigt werden, der durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden kann (refinanziertes Personal). Beschäftigte in Betrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 gelten als refinanziertes Personal nach Satz 1.