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§ 50 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHO – Personalbewirtschaftung

(1) Maßgeblich für die Steuerung des Personalbudgets des aktiv beschäftigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) ist die vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl einschließlich Ausbildungs- und temporärer Personalmittel.

(2) In der Kernverwaltung kann unter Beachtung aller Kosten über das Personal nach Absatz 1 hinaus Personal in dem Umfang beschäftigt werden, der durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden kann (refinanziertes Personal). Beschäftigte in Betrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 gelten als refinanziertes Personal nach Satz 1.