§ 36 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre
(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur
- 1.
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder
- 2.
mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.