§ 28 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.