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§ 20 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche Mittelverwendung gefördert wird.

(2) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.