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§ 18a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a LHO – Strukturelle Nettokreditaufnahme

(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme ist die Nettokreditaufnahme

  1. 1.

    bereinigt um finanzielle Transaktionen,

  2. 2.

    bereinigt um Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage (Konjunkturkomponente),

  3. 3.

    unter Einbeziehung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen, falls für diese durch Gesetz eine Kreditermächtigung vorgesehen ist.

Der strukturellen Nettokreditaufnahme werden die Kredite gemäß Artikel 131a Absatz 5 der Landesverfassung hinzugerechnet.

(2) Finanzielle Transaktionen sind einerseits die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie andererseits die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen, jeweils nach Maßgabe des Gruppierungsplans.

(3) Die Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage werden durch die Konjunkturkomponente festgelegt. Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende negative wirtschaftliche Entwicklung erwartet, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme mindernd. Ist mit einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage zu rechnen, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme erhöhend.

(4) Die Konjunkturkomponente besteht aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach Absatz 5 und der Steuerabweichungskomponente nach Absatz 6. Für ihre Anwendung sind die Basissteuern grundlegend. Basissteuern sind die auf der Grundlage der regionalisierten Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres geschätzten steuerabhängigen Einnahmen zuzüglich Sanierungshilfen.

(5) Die Ex-ante-Konjunkturkomponente bestimmt auf der Grundlage des Produktionslückenverfahrens die konjunkturbedingte Erhöhung oder Minderung der Basissteuern. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente ist hierbei auf der Grundlage derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf deren Grundlage auch die Schätzung der Basissteuern beruht.

(6) Die Steuerabweichungskomponente ist der Differenzbetrag zwischen den Basissteuern und der veranschlagten, bei Soll-Jahren, oder realisierten, bei Ist-Jahren, Höhe dieser Einnahmen. Sie ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Einnahmen zu bereinigen, die in der maßgeblichen Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.

(7) Die Feststellung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile einschließlich der Basissteuern erfolgt für die Freie Hansestadt Bremen und die jeweiligen Stadtgemeinden durch der Senator für Finanzen. Der Senat legt für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden die Einzelheiten zur Bestimmung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und zur Überwachung der Symmetriewahrung durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen zur Steuerabweichungskomponente treffen. Sie kann zudem die zur Durchführung von Satz 1 erforderlichen Bestimmungen zur notwendigen Berücksichtigung der innerbremischen Finanzbeziehungen, insbesondere der Schlüsselzuweisungen, treffen.