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§ 114 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil VIII – Entlastung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Bürgerschaft beschließt auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen über die Entlastung des Senats.

(2) Die Bürgerschaft stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Sie kann Sachverhalte wieder aufgreifen, soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben.

(3) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.