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§ 100 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHO – Vorprüfung

(1) Die Verwaltungsbehörden können nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und dem Senator für Finanzen Vorprüfungsstellen einrichten, die die Belege rechnerisch prüfen und bescheinigen, wenn dies durch die Behörden nicht schon früher geschehen ist, und die die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen haben.

(2) Die Vorprüfungsstellen legen besondere Prüfungsfeststellungen auch dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vor.

(3) Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.