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§ 96 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 96 LHG M-V – Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft

(1) Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock sind rechtsfähige Teilkörperschaft der jeweiligen Universität. Die Universitätsmedizin führt ein Dienstsiegel.

(2) Auf die Universitätsmedizin finden die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die Mitglieder der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Universität. Die §§ 50 bis 54 finden Anwendung.

(4) Die Studierenden der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Studierendenschaft der Universität. Die §§ 7, 17 bis 22 finden Anwendung.