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§ 95 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 3 – Organisationseinheiten

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 95 LHG M-V – Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

(1) Die Hochschulen können eine außerhalb der Hochschule befindliche wissenschaftliche Einrichtung, die insbesondere in Forschung und Entwicklung, im Wissens- und Technologietransfer und in der Weiterbildung wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und der Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.