Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 3 – Organisationseinheiten

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 94 LHG M-V – Zentrale Einrichtungen und Organisationseinheiten

(1) An der Hochschule können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist. Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) An der Hochschule werden weitere organisatorische Einheiten gebildet, soweit dies zur effektiven Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Dazu gehören nach Maßgabe der Grundordnung insbesondere die Hochschulbibliothek zur Bereitstellung von Literatur und sonstigen Informationsmitteln sowie das Hochschulrechenzentrum zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien und von Rechentechnik. Die Hochschulen ermöglichen ihrem wissenschaftlichen Personal die Zweitveröffentlichung dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

(3) An der Hochschule können weitere organisatorische Einheiten gebildet werden, soweit dies zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Für wissenschaftliche organisatorische Einheiten gelten die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche entsprechend.