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§ 92a LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 2 – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 92a LHG M-V – Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate gemeinsame Fachbereiche bilden. Die §§ 91 bis 93 sind auf diese entsprechend anwendbar. In dem Vertrag sind Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf den gemeinsamen Fachbereich,

  2. 2.

    die Organisation des gemeinsamen Fachbereichs, insbesondere die Organe und ihre Zuständigkeiten,

  3. 3.

    die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich des gemeinsamen Fachbereichs tätigen Personals.

(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate regeln, dass Fachbereiche gemeinsame Einrichtungen bilden. Absatz 1 gilt entsprechend.