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§ 92 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 2 – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 92 LHG M-V – Fachbereichsleitung

(1) Der Fachbereich wird durch eine Fachbereichsleitung geleitet, der neben der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter, der Studiendekanin oder dem Studiendekan und nach Maßgabe der Grundordnung bis zu zwei weitere Mitglieder angehören. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Aufgaben der Fachbereichsleitung durch eine Fachbereichsleiterin oder einen Fachbereichsleiter wahrgenommen werden; der Aufgabenbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans als Mitglied der Fachbereichsleitung bleibt hierbei unberührt.

(2) Die Fachbereichsleitung ist für alle Angelegenheiten des Fachbereiches zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; sie ist dem Fachbereichsrat gegenüber verantwortlich. Sie hat rechtswidrige Entscheidungen des Fachbereichsrats zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Hochschulleitung zu informieren.

(3) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht und vertritt den Fachbereich. Sie oder er hat innerhalb der Fachbereichsleitung die Richtlinienkompetenz. Sie öder er kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen haben zu handeln oder aus sonstigen Gründen außer Stande sind, eine erforderliche Entscheidung rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald der Fachbereichsrat die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.

(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter wird aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches durch den Fachbereichsrat gewählt. Die weiteren Mitglieder der Fachbereichsleitung werden auf Vorschlag der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters durch den Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachbereichsleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Sofern die Grundordnung die Mitgliedschaft einer Studentin oder eines Studenten in der Fachbereichsleitung vorsieht, kann deren oder dessen Amtszeit ein Jahr betragen. Der Fachbereichsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitglieder der Fachbereichsleitung abwählen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt.