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§ 83 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 83 LHG M-V – Hochschulleiterin oder Hochschulleiter

(1) Zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulbildung besitzt, aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, und während der ersten Amtszeit die für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgebliche Regelaltersgrenze nicht erreicht.

(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter wird vom Konzil gewählt und vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.

(3) Wird die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit bestellt, wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; anderenfalls übt sie oder er das Amt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Amtszeit ohne Dienstbezüge beurlaubt; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit in den Ruhestand. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat; anderenfalls ist sie oder er zu entlassen. Im Falle der Abwahl ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(4) Wird eine Professorin oder ein Professor (§ 58) der Hochschule zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter berufen, findet § 61 Absatz 7 während der Amtszeit entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.