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§ 78 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 6 – Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 78 LHG M-V – Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen nichtwissenschaftliche Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung sowie in der Verwaltung, dem technischen Dienst und dem Pflegedienst der Fachbereiche, der wissenschaftlichen und medizinischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Zuordnung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und diesem Gesetz.