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§ 73 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 5 – Weiteres Hochschullehrpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 73 LHG M-V – Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Der Senat einer Universität kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an einer Universität ausgeübt, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnungen verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses.

(2) Der Senat einer Hochschule kann einer Wissenschaftlerin, einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin, einem Künstler die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen, wenn sie in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben, hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweisen, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch ihre oder seine Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen.

(3) § 72 Absatz 2 gilt entsprechend.