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§ 61 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 61 LHG M-V – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Die Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Zeit darf fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

(3) Professorinnen und Professoren können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Befristung gelten die insoweit für das Beamtenverhältnis auf Zeit sowie auf Probe getroffenen Regelungen entsprechend. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor entsprechend der Amtsbezeichnung erworben, die für die zu besetzende Stelle vorgesehen ist.

(4) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann darüber hinaus begründet werden

  1. 1.

    zur Wahrnehmung leitender Funktionen in der Hochschulmedizin,

  2. 2.

    zur Gewinnung hervorragender wissenschaftlich oder künstlerisch Tätiger aus Bereichen außerhalb der Hochschule für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich und

  3. 3.

    zur Wahrnehmung zeitlich begrenzter Aufgaben.

(5) Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.

(6) Zur Gewährleistung der Aktualität des Lehrangebots durch Aufrechterhaltung der Verbindung zur Berufswelt können Teilzeitprofessuren errichtet werden. Eine Teilzeitprofessur muss mindestens die Hälfte des Aufgabenbereichs einer Professur nach § 57 umfassen. Die Regelungen des § 75 bleiben unberührt.

(7) Den Professorinnen und Professoren stehen nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben.

(8) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag des Fachbereiches Professorinnen oder Professoren der eigenen Hochschule, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst ausgeschieden sind, bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" verleihen, wenn Aufgaben der Forschung, die aus Drittmitteln finanziert werden, vorübergehend weiterhin wahrgenommen werden sollen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis darf nur begründet werden, wenn die Vergütung aus Drittmitteln finanziert wird. Die Inanspruchnahme landesfinanzierter Haushaltsmittel und Stellen ist ausgeschlossen. Absatz 7 bleibt unberührt.